Volljährige und auch minderjährige Schüler melden sich selbst vor Unterrichtsbeginn (vor 8:00 Uhr desselben Schultages) über WebUntis krank.
Sie gelten damit an den 5 Tagen, an welchen sie sich selbst entschuldigen dürfen, automatisch als entschuldigt.
Eine schriftliche Entschuldigung ist an den 5 Tagen, an denen sie sich selbst entschuldigen dürfen, nicht mehr erforderlich. Für alle anderen Fehltage müssen Atteste vorgelegt werden.
Die Atteste sind im Original einzureichen und werden im Absenzenschrank in das jeweilige Klassenfach eingeworfen. Der Absenzenschrank befindet sich rechts vor dem Sekretariat.
Ab dem 3. Krankheitstag in Folge, ist auf jeden Fall ein Attest vorzulegen, das spätestens am 4. Tag nach Beginn der Krankheit persönlich abgegeben wird oder per Fax oder Post vorliegt. Das Original ist in einem solchen Fall nachzureichen.
Wird ein angesagter Leistungsnachweis versäumt (Schulaufgabe, Kurzarbeit, Referat,...), ist unverzüglich ein Attest vorzulegen. Wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, besteht kein Anspruch auf einen Nachtermin und die versäumte Arbeit wird mit 0 Punkten bewertet. (siehe Leistungsnachweise)
Was ist zu beachten?
Jede Woche müssen die Schüler in WebUntis über "Abwesenheiten" überprüfen, wie viele unentschuldigte Fehltage vorliegen.
Die Schüler suchen aktiv das Gespräch mit Ihrer Klassenleitung, wenn bei Ihnen unentschuldigte Fehltage vorliegen.
Sofern Schülerinnen und Schüler mehr als 5 Tage, an denen sich die Schülerinnen und Schüler selbst entschuldigen dürfen, fehlen und kein Attest beigebracht wird, gelten diese Tage als unentschuldigt und können ggf. zum Prüfungsausschluss führen.
Was gilt als unentschuldigtes Fehlen?
Fehlende oder nicht rechtzeitige Krankmeldung über WebUntis ("Schüler meldet krank")
Kein Einreichen eines Attests trotz bestehender genereller Attestpflicht
Verspätetes Einreichen eines Attests (s.u.)
Welche Folgen haben Fehlzeiten bzw. unentschuldigtes Fehlen?
Nach dem dritten unentschuldigten Fehltag erfolgt eine einmalige schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler.
In dieser Mitteilung wird auf den drohenden Ausschluss von der Abschlussprüfung hingewiesen.
In Nicht-Prüfungsklassen erfolgt ein Schreiben mit Hinweise auf die Pflichten der Eltern bzw. der Schüler laut BayEUG § 76
Attestpflicht
Die Schule/die Klassenleitung räumt den Schülerinnen und Schülern an 5 Tagen ein Selbstentschuldigungsrecht ein. Für alle darüber hinausgehenden Fehlzeiten verlangt die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder amtsärztlichen Bescheinigung (=Attestpflicht).
Fehlt ein Schüler bei einer angekündigten Leistungserhebung, so muss in jedem Fall für diesen Anlass ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Angekündigte Leistungserhebungen sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten sowie Präsentationen, Projekteinreichungen u. a. mit Terminvorgaben.
Die Anerkennung eines Langzeitattestes bedarf der Zustimmung der Schulleiterin. Dieses ist alle drei Monate zu erneuern.
Voraussetzungen für ein von uns akzeptiertes Attest
Attest (nicht rückdatiert) in Papierform und nicht digital
Originalunterschrift des Arztes/der Ärztin (nicht mit i. A. oder i. V. versehen)
Ärzte, die in realistisch erreichbarer Nähe von Rosenheim niedergelassen sind
Wo und wann gebe ich Atteste ab?
Atteste werden von den Schülern direkt in das jeweilige Klassenpostfach eingeworfen (neben Raum E03).
Atteste müssen der Schule spätestens am 4. (!) Krankheitstag im Original vorliegen.
Bei längerem Krankheitszeitraum bitte Mitteilung an die Klassenleitung und evtl. Zusendung der Atteste per Fax (Original muss folgen) oder Post.
Außer einem Attest ist weder eine schriftliche noch eine telefonische Entschuldigung vorgesehen. Es ist ausschließlich WebUntis zu nutzen.
Fehlzeit während des Praktikums
Fehlt ein Schüler in der fachpraktischen Ausbildung muss er die Praktikumsstelle unverzüglich verständigen.
Gleichzeitig informiert der Schüler auch die Schule über WebUnits ("Schüler meldet Praktikumsfehltag").
Beachte auch die Hinweise fpA Betreuer.
Verspätungen
Jede Verspätung wird von den Lehrkräften in WebUntis vermerkt.
Häufige Verspätungen können zusammengefasst und zu einem Termin zur Nacharbeit versäumter Unterrichtsinhalte führen. Ein Schüler kann zur Nacharbeit verpflichtet werden.
Ein verspäteter Schüler darf für die aktuelle (Doppel-)Stunde unmittelbar vom Unterricht ausgeschlossen werden (Schulgelände darf nicht verlassen werden).
Die Lehrkraft trägt den Schüler als "befreit" in WebUntis ein. (Ein Schüler kann sich nicht selbst befreien).
Volljährige Schüler melden sich im Sekretariat ab, verlassen anschließend eigenverantwortlich das Haus und gehen zum Arzt.
Minderjährige Schüler gehen ins Sekretariat, von dort wird zuhause angerufen, der Anruf wird vom Sekretariat in WebUntis dokumentiert und der Schüler kann mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten das Gelände verlassen. Auch in diesem Fall ist ein Arzt aufzusuchen.
Bei eher unproblematischen Krankheitsanzeichen (z. B. Übelkeit oder Kopfschmerzen) sollte der Schüler zunächst das Krankenzimmer (U 10) aufsuchen. Er ist von einem anderen Schüler zu begleiten.
Eine Beurlaubung ist ausschließlich über das Formular aus dem Formularcenter einzureichen (mind. 2 Tage vorher).
Die Beurlaubung wird vom Schüler in den Kasten vor dem Sekretariat eingeworfen (nicht persönlich abgeben).
Die Schulleitung genehmigt die Beurlaubung final, das Sekretariat erfasst sie in WebUntis.
Nur wenn die Beurlaubung nicht genehmigt wurde, erhält der Schüler durch das Sekretariat eine Rückmeldung.
Beurlaubungen sind nicht möglich für Praktika, Fahrdienste, Probearbeiten für mehr als einen Tag, berufliche Fortbildungen für mehr als einen Tag.
Normale Arzttermine oder Fahrstunden müssen die Schüler grundsätzlich außerhalb der Unterrichtzeit wahrnehmen. etc.
Die wahrheitsgemäße Angabe zu angekündigten Leistungserhebungen ist Pflicht.
Bei angekündigten Leistungsnachweisen werden Beurlaubungen grundsätzlich abgelehnt.
Sportunterricht
Schüler, die am Schultag zwar anwesend, aber verletzt sind, werden durch den Sportlehrer einmalig von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreit.
Passive Teilnahme (=Anwesenheit in der Sporthalle) ist trotzdem notwendig, weil so Regelkunde oder Taktik auch ohne aktive Teilnahme vermittelt werden können.
Ferner können Schiedsrichteraufgaben übernommen werden oder die Schüler können in anderer Weise behilflich sein.
Zieht sich die Erkrankung oder Verletzung über zwei aufeinanderfolgende Sportstunden (bzw. Wochen) oder länger hin, muss der Schule eine ärztliche Bescheinigung für den entsprechenden Zeitraum vorgelegt werden.
Die Bescheinigung ist auch dem Sportlehrer vorzulegen.
Liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, die eine Unfähigkeit zur Teilnahme über mindestens drei Wochen attestiert, kann der entsprechende Schüler vom Schulleiter für diesen Zeitraum auch von der passiven Teilnahme (=Anwesenheit in der Sporthalle) befreit werden.
Die Bewertung der Unterrichtsbeiträge kann durch häufige Fehlzeiten im Sportunterricht negativ beeinflusst werden.
Kann ein Schüler das ganze Jahr nicht am Sportunterricht teilnehmen, ist dem Direktorat eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
Eine ganzjährige Befreiung vom Sportunterricht hat zur Folge, dass keine Note in diesem Fach erteilt werden kann.