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Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich gemäß §33 BaySchO und Notenschutz gemäß § 34 BaySchO setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.

Davon abweichend gilt:
  • Zusätzlich kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen.
  • Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweiseseinschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ist ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen.
  • Die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme ist für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung stets erforderlich und ausreichend. Die Kontaktdaten unserer Schulpsychologin Frau Stefanie Monaghan finden Sie unter https://www.fosbos-rosenheim.de/bin/view/FosBos/SchulPsychologe
Falls von einer Vorgängerschule eine Empfehlung bereits ausgestellt wurde, kann diese vorgelegt werden. Ansonsten werden für eine Testung zur Erstellung einer schulpsychologischen Stellungnahme von Frau Monaghan folgende Unterlagen benötigt:
    • eine Kopie des ausgefüllten Antrags der Schule auf Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz in Leistungsfeststellungen,1)
    • den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck der Schulberatungsstelle (Antrag auf eine Stellungnahme),
    • eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,
    • Ihnen vorliegende (ärztliche und /oder schulpsychologische) Atteste und Bescheinigungen etc. bzgl. Lese-Rechtschreib-Störung in Kopie.

Zur detaillierten Einschätzung der auftretenden Schwierigkeiten in den Teilbereichen "Schreiben" und "Lesen" ist es sinnvoll, die Rückmeldung der unterrichtenden Lehrkräfte einzubeziehen. Bitte leiten Sie daher den Rückmeldebogen an eine Lehrkraft weiter, welche die Situation aktuell beurteilen kann. Falls eine Rückmeldung durch die Lehrkraft nicht erfolgt bzw. derzeit nicht erfolgen kann, kann Ihr Anliegen ohne diese Information bearbeitet werden.

1) Ein entsprechendes Formular erhalten Sie direkt von Ihrer beruflichen Schule. Bitte senden Sie uns eine Kopie des Antrags zu. Das Original des Antrags reichen Sie bitte in jedem Fall an Ihrer Schule ein.

Der schriftliche Antrag mit den o.g. Nachweisen sollte spätestens im Juli vor Schulbeginn im Sekretariat vorliegen, damit die Schule rechtzeitig reagieren kann. Bei Fragen geben das Sekretariat, die Beratungslehrkraft, die Schulpsychologin oder die Schulleitung gerne weitere Auskünfte.

Für weitere Informationen verweisen wir auch auf die Seite unseres Ministerialbeuftragten: https://www.bfbn.de/unterstuetzung/individuelle-unterstuetzung. Die nötigen Anträge finden Sie im Anhang unten.
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