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Informationen zum Masernschutzgesetz

Masernschutz

Liegt kein ausreichender Nachweis über den Schutz vor Masern vor (siehe unten), dürfen Sie nicht am Unterricht teilnehmen, d. h. Sie dürfen nicht in der Schule erscheinen und sind bis zum vollständigen Nachweis des Impfschutzes vom Unterricht ausgeschlossen!

Sollte in Ihrem Impfausweis nur eine Masernimpfung vermerkt sein, legen Sie bitte zusätzliche eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Immunität vor.

Masernschutz generell

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus informierte die bayerischen Schulen mit Schreiben vom 4. März 2020 über die Regelung des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://www.km.bayern.de/ministerium/meldung/6891/so-setzen-schulen-das-masernschutzgesetz-richtig-um.html.

Alle Schülerinnen und Schülern der Fach- und Berufsoberschule sowie der Vorklassen unterliegen den Bestimmungen des Masernschutzgesetzes und müssen ihren Impfstatus nachweisen. Schüler, die sich für das SJ 2020/21 neu bei uns angemeldet haben, können und müssen dies wie folgt tun:

  • Nachweis über 2 Masernimpfungen durch ärztliche Bescheinigung
  • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist
  • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf
  • Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde

Den Original-Impfpass bzw. die ärztliche Bescheinigung über Immunität bitte nicht auf dem Postweg zusenden (auch nicht in den Briefkasten einwerfen). Dieser Nachweis muss am ersten Schultag im September bei uns vorgelegt werden; andernfalls ist keine Aufnahme an der Beruflichen Oberschule möglich.

Wer trägt die Kosten für Impfung bzw. Nachweis? Die Kosten für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Masern entsprechend den Empfehlungen der STIKO und für die damit zusammenhängende Dokumentation der Impfungen im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung werden von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung getragen.

Wenn in Ermangelung eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung eine gesonderte Bescheinigung über den Impfstatus eingeholt werden muss oder die betroffenen Personen ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie ein ärztliches Zeugnis über eine serologische Testung auf Masern-Antikörper vorlegen, dann werden diese ärztlichen Leistungen und Laborleistungen teilweise nicht von der gesetzliche Krankenversicherung getragen und mit der betroffenen Person als privatärztliche Leistung nach der Gebührenordnung der Ärzte abgerechnet.

Ausnahme von der Nachweispflicht Aktuell liegt der einzig mögliche Ausnahmefall dann vor, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.
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