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Telefon: +49 (0) 80 31 / 2843 - 0
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Aktuelle Termine:

Mi., 15.1.25, 19:00 - 20:30 Uhr:
Informationsabend FOS (online)

Do., 16.1.25, 19:00 - 20:30 Uhr:
Informationsabend BOS (online)


zur Schülerzeitung

Infektionsschutz

Sehr geehrte FPA-Anleiter/-innen,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, verpflichtet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) betriebe, in denen Praktikanten bestimmten Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind, zu folgenden Vorsorgemaßnahmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Praktika in der vorschulischen Kinderbetreuung
  • nach ArbMedVV ist vom Praktikumsbetrieb auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eien arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen.
  • Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung kontrolliert der Betriebsarzt/Arbeitsmediziner auch das Impfbuch
  • Bei unklarem Impfstatus oder Impflücken ist die entsprechende Impfung anzubieten.
  • Kostenträger der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist der Praktikumsbetrieb.
  • Kostenträger für die Impfungen im Vorschulbereich hinsichtlich Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten ist der Praktikumsbetrieb, sonsonsten kann gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie auf die gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger zurückgegriffen werden.
Praktika jenseits des Vorschulalters
  • Bei Praktikanten mit regelmäßigen Kontakt zu Kindern jenseits des Vorschulalters sollten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden.

Infektionsschutz

  • Nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Minderjährige keiner höheren Infektionsgefährdung als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sein. Dies wird angenommen, wenn sie rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit über ausreichende Schutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Verhaltensregeln unterwiesen wurden.
  • Belehrungen zum Infektionsschutz werden durch die Berufliche Oberschule Rosenheim veranlasst und in Kooperation mit dem Gesundheitsamt durchgeführt.
  • Beim Auftreten einer Infektionserkrankung in der Einrichtung, bei der sich die Praktikanten anstecken können, hat der Praktikumsbetrieb ein sofortiges Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Die Beruflichen Oberschulen werden von den vorgesetzten Behörden angehlaten, Praktikanten nur an Betriebe zu vermitteln, die die genannten Maßnahmen durchführen.

Wir möchten Sie deshalb bitten, zu prüfen, ob in Ihrem Betrieb diese Vorschriften eingehalten werden unf alls dies noch nicht der Fall ist, in Zukunft zu tun.

Vielen Dank!

Anita Deml und Anton Kießling (Schulbeauftragte für die fachpraktische Ausbildung)
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